Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 591/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 174/2004Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 8Artikel 4, Paragraph 8
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 8. (Anm.: Art. IV) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die Finanzierung der Aufgaben der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft bereits ab 1. Jänner 1982 zu übernehmen. In gleicher Weise hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die Finanzierung der in Artikel II § 2 Abs. 2 umschriebenen Aufgaben bereits ab 1. Jänner 1982 zu übernehmen. Soweit die Kosten dieser Aufgaben im Jahre 1982 durch den Bund aus den für den Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen zweckgebundenen Mitteln bedeckt worden sind, sind sie durch Mittel aus Kreditoperationen, die von der Autobahn- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu tätigen sind, zu ersetzen. Paragraph 8, Anmerkung, Artikel römisch vier,) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die Finanzierung der Aufgaben der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft bereits ab 1. Jänner 1982 zu übernehmen. In gleicher Weise hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die Finanzierung der in Artikel römisch zwei Paragraph 2, Absatz 2, umschriebenen Aufgaben bereits ab 1. Jänner 1982 zu übernehmen. Soweit die Kosten dieser Aufgaben im Jahre 1982 durch den Bund aus den für den Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen zweckgebundenen Mitteln bedeckt worden sind, sind sie durch Mittel aus Kreditoperationen, die von der Autobahn- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu tätigen sind, zu ersetzen.
Dokumentnummer
NOR12149216
Alte Dokumentnummer
N9198212311Y